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Rechtsanwalt Dirk Witteck
63739 Aschaffenburg  Kleberstraße 6-8
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Die Ausschlussfrist für die Erteilung der Nebenkostenabrechnung gilt nicht für Gewerbemietverträge !

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH bisher bestehende Unklarheiten eindeutig geregelt, in dem er in seiner Entscheidung vom 27.01.2010, Az. XII ZR 22/07 klarstellt, dass eine Ausschlussfrist lediglich Gültigkeit im Bereich der Wohnraummietverträge hat.

Sofern im Gewerbemietvertrag neben der Miete auch die Übernahme von Nebenkosten zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart ist, so muss der Vermieter nicht die Fristenregelung des § 556 III BGB berücksichtigen.

Aus der Verweisung in § 578 BGB ergibt sich nach Auffassung des BGH eindeutig dass § 556 III BGB bei Gewerbemietverträgen nicht einschlägig ist. Eine Analoganwendung scheidet mangels Vorhandenseins einer planwidrigen Regelungslücke aus.

Gleichzeitig hat der BGH aber auch darauf hingewiesen, dass sich der gewerbliche Vermieter gleichwohl nicht endlos Zeit lassen kann, also lassen Sie den Vorgang immer konkret beim Mieterbeistand e.V. überprüfen, denn es ist trotz der obigen Entscheidung sehr gut möglich dass der Nachzahlungsanspruch des gewerblichen Vermieters zwischenzeitlich gleichwohl nicht mehr durchsetzbar ist. Also erst prüfen lassen, dann nachzahlen, denn für eine Jahresgebühr (!) von lediglich 72 € für die uneingeschränkte Beratung können Gewerbetreibende die Dienste des Mieterbeistand e.V. in Anspruch nehmen.

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen

Aschaffenburg 06021/365816
Dieburg 06071/9816816

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Mietminderung wenn die Wohnung kleiner ist als in einer Wohnungsanzeige zugesagt !

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.

Der BGH entschied am 23.06.2010 dass eine Wohnung, die statt der im Inserat angegebenen 76 qm lediglich 53 qm groß ist, den Mieter zur Minderung der Miete berechtige.

Dies wurde gerichtlich festgestellt, obwohl im schriftlichen Mietvertrag eine konkrete Wohnungsgröße nicht angegeben war. Die Parteien hätten sich zumindest konkludent, d.h. schlüssig nach den Begleitumständen auf die Wohnungsgröße geeinigt.

Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Wohnflächenunterschreitung um mehr als 10 % besteht ein Mietminderungsrecht. Vgl. zuletzt Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09, Pressemitteilung Nr. 53/2010).

Im vorliegenden Fall begehrte die Mieterin Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, was der BGH bestätigte und die Sache an das Landgericht zurückverwies.

Urteil vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 256/09AG Mannheim - Urteil vom 7. November 2007 – 17 C 460/06
LG Mannheim - Urteil vom 24. September 2008 – 4 S 189/07

Beratungsstelle Aschaffenburg 06021/365816
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Eigenbedarfskündigung auch für Nichte/Neffe möglich !

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg und Darmstadt ausdrücklich hinweisen.

Wer als Vermieter seine Wohnung gerne für seine Kinder oder nahen Verwandten verwenden möchte, kann für die im Eigenbedarfsrecht privilegierte Verwandtschaft ein Mietverhältniss form- und fristgerecht kündigen.

So jedenfalls urteilte der BGH am 27.01.2010, VIII 159/09

Nach dieser Entscheidung gehören Nichten und Neffen des Vermieters auch zum Verwandtschaftsgrad des § 573 II Nr.2 BGB.

Begründet hat der BGH diese Entscheidung damit, dass schließlich in der ZPO und der StPO eben diesem Verwandtschaftsgrad ein Zeugnisverweigerungsrecht zu ihrem Onkel / Tante zustehen würde.

Allerdings weist Rechtsanwalt Witteck vom Mieterbeistand e.V. darauf hin, dass es Möglichkeiten gibt, als Mieter zur Vermeidung einer Eigenbedarfskündigung vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Hierfür steht Ihnen der Mieterbeistand e.V. sowie Rechtsanwalt Witteck zur Verfügung.

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Wohnungsmieter haben Anspruch auf ausreichende Stromversorgung !

Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine unzureichende Ausstattung formuliert ist.

Mietern steht nach der Meinung des BGH ein Minderungsrecht zur Seite, wenn die Mietsache wegen zu schwacher Stromversorgung nicht uneingeschränkt nutzbar ist. Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt das Haushaltsgeräte nur dann genutzt werden können, wenn die vorhandene Elektroinstallation dafür ausreicht verstößt gegen § 307 BGB.

Dem Mieter muss es möglich sein, auch in betagteren Gebäuden, gleichzeitig mehrere haushaltstypische Elektrogeräte zu verwenden.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 343/08 seine Rechtsprechung, die seit 2004 besteht, bestätigt (vgl. BGH NJW 2004, 3174).

Im Streitfall hilft Ihnen der Mieterbeistand e.V. schnell und effektiv bei der Überprüfung und Empfehlung zur Mietminderung.

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter der Beratungsstellen

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg
für den LG Bezirk Aschaffenburg
Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
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Schadenersatzpauschale im Autokaufvertrag wirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."

Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB* geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

*§ 309 BGB: Klauselverbote ohne WertungsmöglichkeitAuch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 123/09
AG Mainz -Urteil vom 18. Juli 2008 – 87 C 53/08
LG Mainz - Urteil vom 22. April 2009 – 301 S 170/08

Pressemitteilung Nr.77/2010 vom 14.04.2010 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs
 
Bild: Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung

Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung

Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei "ca."-Zusatz.

Der Bundesgerichtshof hat am 13.03.2010 entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca."-Zusatz enthält.

Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit "ca. 100 m²" angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die "ca."-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen sei.

Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz "ca." für die Bemessung der Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB*) keine Bedeutung zukommt. Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folgt, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.

Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine "ca."-Angabe enthält (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 86/08, Pressemitteilung Nr. 85/2009). Mit der jetzigen Entscheidung wird klargestellt, dass der relativierende Zusatz "ca." auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle (wie hier vom Landgericht angenommen: fünf Prozent) rechtfertigt.

Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen zur tatsächlichen Wohnungsgröße unter Berücksichtigung einer Terrassenfläche zu treffen sind.

*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

 

MPU als Instrument der Gewährleistung von Verkehrssicherheit bestätigt

der 48. Verkehrsgerichtstag 2010 in Goslar hat die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) als wirksames Instrument zur Gewährleistung von Verkehrssicherheit und zum Erhaltder Mobilität des Einzelnen bestätigt. In den Empfehlungen zweier Arbeitskreise wird gefordert, dass „Rehabilitationsmaßnahmen zur Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen möglichst frühzeitig eingeleitet" und „die anerkannten Möglichkeiten, die die Verkehrspsychologie zur Einstellung, Verhaltensänderung und Eignungsbegutachtung bietet, intensiver als bisher" genutzt werden sollen.Auffällige Fahrer benötigen häufig professionelle Unterstützung, damit sie die Chance nutzen können, ihr Verhalten nachhaltig zu verändern, den Führerschein wieder zu bekommen, undihn auch langfristig zu behalten.Zusammen mit Ihnen als Experten auf dem Gebiet Verkehrsrecht und unseren Fachleuten von TÜV SÜD Pluspunkt garantieren wir betroffenen Kraftfahrern diese Hilfe.Die Akzeptanz von Führerscheinfix.de als Informations- und Hilfeplattform bei Führerschein-problemen ist in den letzten fünf Monaten seit Freischaltung stetig gewachsen. So haben bis heute mehr als 5000 Besucher das Portal besucht. Ein Teil dieser Personen hat sich schnelle und unproblematische Hilfe gesucht und sich direkt mit einem registrierten Anwalt zur Lösung seiner Probleme in Verbindung gesetzt.
 
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