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26.07.06:
Wohnungsmangel wenn die tatsächliche Wohnungsgröße mehr als zehn Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt | Ein wichtiges Urteil betrifft die Größe der Mietwohnung. Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungsmangel vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße der gemieteten Wohnung mehr als zehn Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 133/03).Der Mieter ist dann berechtigt, die Miete zu kürzen - auch rückwirkend! Die kleinere Fläche in dieser Größenordnung stellt grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Die zu viel gezahlte Miete kann der Mieter zurückfordern.Gemessen werden müssen alle Räume der Mietwohnung, also auch Küche und Flur. So genannte Zubehörräume, wie Keller, Waschküche, Trockenraum, Dachboden oder Garage, zählen nicht mit. Bei den eigentlichen Wohnräumen wird die Grundfläche voll angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zumindest zwei Meter hoch sind.Die Grundfläche wird nur zur Hälfte angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zwischen einem und zwei Meter hoch sind. Räume oder Raumteile, die weniger als ein Meter hoch sind, zählen bei der Wohnflächenberechnung überhaupt nicht mit. Bei der Fläche von Balkon oder Loggia kommt es in erster Linie auf den Wohnwert an. Sie zählen in der Regel zu einem Viertel mit. Nachmessen kann sich also lohnen.
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26.07.06:
Vorsicht vor Kündigungsverzicht | Zur Wirksamkeit des befristeten Verzichts des Mieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht in einem Wohnraummietvertrag gibt es ein neues Urteil. Schlecht, wenn die Mieter auf Rechte verzichten: Wenn sie beispielsweise für 60 Monate auf ihr Kündigungsrecht verzichten, dann können sie in den ersten fünf Jahren auch nicht kündigen, sagen die BGH-Richter (Aktenzeichen: VIII ZR 81/03).Derartige Klauseln sind nach dem neuen Urteil jetzt erlaubt. Hier besteht die Gefahr, dass nun jegliches Kündigungsrecht ausgehebelt wird.
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10.10.05:
Die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten hat der Vermieter grundsätzlich selbst zu tragen | Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Flä-che der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen; dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.Ein Anspruch des Vermieters auf eine Abänderung des vertraglich vereinbarten Flä-chenschlüssels wegen des Leerstands von Wohnungen kann unter den Voraussetzun-gen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bestehen.BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05 - LG BerlinAG Charlottenburg
www.bundesgerichtshof.de
pdf - Datei: Entscheidung im Volltext
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