In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine landgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Dort wurde eine Räumungsklage wegen § 314 III BGB abgewiesen, weil die Richter am Landgericht der Auffassung waren, dass die fristlose Kündigung nicht in angemessener Frist erfolgt war.
Im verhandelten Sachverhalt befand sich eine Mieterin mit den Mieten für die Monate März und April im Verzug, die fristlose Kündigung des Vermieters erfolgte indes erst 4 Monate später, mithin im August. In der Zwischenzeit entschuldigte sich die Mieterin nur für ihren Verzug.
Der BGH, dem es nach den bisherigen Tendenzen in der Rechtsprechung immer darum geht, das Mietrecht als geschlossene Materie anzusehen, hob die Entscheidung auf, weil § 314 II BGB als allgemein schuldrechtliche Regelung hinter den spezialgesetzlichen Regelungen des Mietrechts in den §§ 543, 569 BGB zurückstehen muss.
§ 314 III BGB, der die angemessene Frist regelt, sei nicht anwendbar.
Bereits aus dem Wortlaut der §§ 543, 569 BGB, so die Richter der für das Mietrecht zuständigen 8. Kammer, sei zu entnehmen, dass eine angemessene Frist nicht einzuhalten sei. Eine solche würde der letzten Mietrechtsreform im Jahr 2001 widersprechen, die ganz bewusst auf die Einhaltung einer Frist verzichtet hat.
§ 543 BGB bilde insoweit eine abschließende Regelung.
BGH, Urteil vom 13.07.2016 – Az. VIII ZR 296/15
Über diesen Sachverhalt informiert Sie der auf dem Gebiet des Mietrechts spezialisierte Rechtsanwalt Dirk Witteck.