Makler müssen in ihren Immobilienanzeigen Energieverbrauchswerte angeben

Der erste Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) legte fest, dass Immobilienmakler potentielle Kunden über die wesentlichen Ernergieverbrauchswerte einer Immobilie im Rahmen der von ihnen geschalteten Immobilienanzeige informieren müssen.​

Die Richtlinie aus Art. 12 Nr. 2010/31/EU regelt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.

Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.

Aufhänger diese BGH Entscheidung waren insgesamt 3 Verfahren, in denen es um unlauteren Wettbewerb ging und bei dem sich die Frage stellte, ob die Markler die entsprechenden Angaben machen müssen.

Ein Umwelthilfeverein wendete sich mit Klagen gegen Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern, da der Verein das Fehlen der oben angegebenen Angaben in Anzeigen, die im Energieausweis enthalten sind, für unzulässig hält.

Ingesamt gab es dazu am 05. Oktober 2017 drei BGH Entscheidungen, zu den Az. I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17.

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