In seinem Urteil vom 20.07.2016 zum Aktenzeichen VIII ZR 263/14 hat der BGH als Grundsatz festgestellt dass der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gemäß § 551 BGB erst dann fällig und durchsetzbar ist, wenn eine angemessene Überlegungsfrist des Vermieters abgelaufen ist und dem Vermieter keinerlei Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter zustehen, die ihn berechtigen, sich aus der Kaution zu bedienen.
Dem Mieter, der eine Mietsicherheit geleistet hat, steht (frühestens) nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist des Vermieters (BGH, Urteile vom 24. März 1999 – XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 162; vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 9) ein Anspruch auf Freigabe der Sicherheit zu, so der BGH.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine bisher zu § 551 BGB vertretene Rechtsauffassung.
Der BGH machte jedoch deutlich, dass sich der Vermieter nicht auf bereits verjährte Betriebskostennachforderungen berufen kann, da ihm dies wegen § 216 III BGB verwehrt ist. Grund hierfür ist die Umstand das Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen widerkehrenden Leistungen im Sinne des § 216 III BGB sind.
Über diesen Sachverhalt informiert Sie der auf dem Gebiet des Mietrechts spezialisierte Rechtsanwalt Dirk Witteck.