eBay – Scheingebote des Anbieters über ein anderes Mitgliedskonto sind unwirksam

Nach der „Geschäftspraxis“ des „Abbruchjägers“ bei eBay hat sich ein weitere Fachbegriff eingebürgert :

Das sogenannte „Shill Bidding“! Was ist damit gemeint?

Ein Anbieter stellt einen Artikel auf der Auktionsplattform eBay mit einem Startpreis ein, um es meistbietend verkaufen zu können, immer in der Erwartung den maximalen Erlös zu erzielen. Leider haben sich manche Anbieter gedacht: „Ich kann den Preis für den Artikel auch dadurch in die Höhe treiben, indem ich über ein oder mehrere Mitgliedskonten Gebote solange abgebe, bis der Artikel ein Preisniveau erreicht hat, zu dem ein Verkauf gewinnbringend erfolgen kann“.

Dass dies zudem den strafrechtlichen Tatbestand des Betruges erfüllt, ist selbstredend.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24.08.2016 zum Aktenzeichen VIII ZR 100/15 entschieden, dass solche über ein zweites Mitgliedskonto abgegebene Gebote eines Anbieters unwirksam sind und zudem in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt bleiben müssen.

Dies wird bedeutsam, wenn der Artikel nach dem Höchstbietenden, der als Käufer aus anderen Gründen ausfällt, an den Nächsthöherbietenden verkauft werden kann.

Ein nächstbietender Mitbieter muss demnach auch nicht übertreffen, um Meistbietender der betreffenden Auktion zu werden.

§ 156 BGB findet auf eBay-Auktionen keine Anwendung. Bei herkömmlichen Auktionen erlischt ein Gebot wenn ein nächsthöheres Gebot abgegeben wurde. Dies ist bei eBay aus oben genannten Gründen anders.

Die obige Entscheidung kann für Anbieter, die ihre eigenen Auktionen mit einem ersten sehr hohen Gebot Ihres Zweitmitgliedskontos massiv erhöhen, zu ganz erheblichen Konsequenzen führen.

Hier steht dem Inhaber des nächsthöheren Gebots ein Anspruch auf Übereignung des Artikels zu dem von ihm abgegebenen Gebot, alternativ zum Schadenersatz zur Seite, für den Fall, dass der Artikel nicht mehr verfügbar sein sollte.

Über diesen Sachverhalt informiert Sie unser auf dem Gebiet des Internet- und Urheberrechts, speziell eBay, spezialisierter Rechtsanwalt Dirk Witteck.

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