Als materiell Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat man nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2017 keinen Anspruch darauf, sein beschädigtes Fahrzeug in einer Vertrags- bzw. Herstellerwerkstatt reparieren zu lassen.
Die Richter entschieden, dass sich ein Geschädigter auf eine sogenannte „freie“ Werkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegen und beweisen kann, dass in der freien Werkstatt keine negativen Unterschiede, was die Qualitätsstandards hinsichtlich der Reparatur anbelangt, bestehen.
Wenn eine markengebundene Werkstatt qualitativ nicht besser ist als die freie Kfz-Werkstatt und wenn zudem keine Umstände vom Geschädigten belegt sind, die ein Aufsuchen der Vertragswerkstatt zwingend erforderlich machen würden bzw. umgekehrt eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt nicht unzumutbar ist, muss der Geschädigte die freie Werkstatt gegen sich gelten lassen.
Ist das Kfz des Geschädigten älter als 3 Jahre und kann der Geschädigte nachweisen, dass er bisher immer mit seinem Kfz in einer markengebundenen Fachwerkstatt zur Wartung und Reparatur war und dies vom Schädiger nicht widerlegt werden kann, dann ist der Verweis auf eine freie Werkstatt indes unzumutbar.
Etwas anderes gilt bei einem über neun Jahre alten Auto/Fahrzeug. Hier ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt auch dann nicht unzumutbar für den Geschädigten, wenn dieser bisher immer mit seinem Kfz in einer markengebundenen Werkstatt war.
Urteil des BGH vom 07.02.2017, Aktenzeichen: VI ZR 182/16
Über diesen Sachverhalt informiert Sie der auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Schadenersatzrechts spezialisierte Rechtsanwalt Dirk Witteck.